Heute ist der 27.09.2023, 04:06 Uhr
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AKTUELLESG E R U C H S E M I S S I O N E NGeruchsimmissionsrichtlinieErklärung zum Begriff Geruchsimmissionsrichtlinie Bei Erfüllung bestimmter Kriterien werden Gerüche nach § 3 BImSchG als erhebliche Belästigung eingestuft. Reproduzierbare, objektive und quantitativ formulierbare Geruchserhebungsverfahren müssen dabei zur Anwendung gebracht werden, um die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung festzustellen. I. Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wird von den Ländern erlassen und aktualisiert Hierzu dient die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), die von den Länderparlamenten erlassen und regelmäßig aktualisiert wird. Die Geruchsimmissionsrichtlinie legt fest, wie Gerüche als Immissionen entsprechend § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz erfasst und beurteilt werden. II. Die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Praxis Wenn Behörden Neuansiedlungen von Betrieben zu genehmigen haben, müssen sie die zu erwartenden Belästigungen berücksichtigen. Gleiches gilt auch bei der Überprüfung bereits bestehender Betriebe wie große Tierzuchtanlagen. Im Rahmen der Geruchsimmissionsrichtlinie muss die Behörde prüfen, ob in der entsprechenden Ortslage deutlich wahrnehmbare Gerüche zu erwarten oder vorhanden sind. Dabei muss eruiert werden, an wie viel Stunden im Jahr diese Gerüche auftreten. Der Geruch ist dabei als olfaktorische Wahrnehmung der Chemierezeptoren eines Lebewesens definiert. Von Interesse im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie sind dabei nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen mit erheblicher Belästigung. III. Wann liegt eine erhebliche Geruchsbelästigung vor? Eine erhebliche Belästigung durch Gerüche wird dann kolportiert, wenn in 10-15 % der Stunden eines Jahres eine Ortslage von diesen Gerüchen belastet wird. Dabei muss mit hinreichender Sicherheit belegt werden, dass dieser Geruch von der entsprechenden Anlage zweifelsfrei herrührt. Es muss klar erkannt werden, dass die entsprechende Geruchsbelastung nicht durch andere Geruchsimmitoren wie etwa Heizung von Häusern, Autoverkehr, bestimmten Pflanzen in freier Natur, Düngemitteln usw. herrührt. 1. Olfaktometer Damit Entscheidungen von Verwaltungen nicht willkürlich getroffen werden, müssen vorhandene Gerüche mittels der Olfometrie technisch korrekt ermittelt werden. Dafür gibt es die verschiedensten Ausführungen von Olfaktometern. Die Stärke einer Geruchsquelle wird in Olf gemessen. Diese Messung objektiviert den Geruch der Luft und unterscheidet nicht zwischen gut- oder schlecht riechend. Auch wird hiermit nicht eine eventuelle Gesundheitsgefährdung bewertet. Dennoch ist der Olf eine subjektive Maßeinheit, die durch Testpersonen definiert wird. Die Richtlinien der einzelnen Bundesländer, die Geruchsimmissionen betreffend, haben die Aufgabe, an sich nicht objektivierbare Geruchsimmissionen in für die Verwaltung handhabbares Recht zu übersetzen. Die Notwendigkeit dafür ergibt sich allein daraus, dass die Bevölkerung vor erheblicher Belästigung dauerhaft geschützt sein muss. Andererseits müssen Produktionsbetriebe auch ihre Berechtigung haben. 2. Trotz Überschreitung der Grenzwerte für Geruchsimmissionen ist die Baugenehmigung für einen Schweinestall rechtens In einem Urteil vom 31.10.2012 stellte das Verwaltungsgericht Hannover fest, dass der Bau bzw. Sanierung eines Schweinestalls rechtmäßig wäre, obwohl die Grenzwerte für Geruchsimmissionen deutlich überschritten werden. Das Gericht begründete seine Entscheidung, dass bereits ein Schweinstall bestanden hätte und die Sanierungsmaßnahmen durch den Einbau von Biofiltern zu einer deutlichen Verbesserung der Immissionssituation beitragen würde. [VerwG Hannover, 31.10.2012, 4 B 5501/12] Quelle: Jura Forum Veröffentlicht am 30.10.2014 [Zurück]
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